Familienrecht
Unterhalt lebenslänglich?
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und Kindesunterhalt
I. Ehegattenunterhalt
Einführung
a. Trennungsunterhalt
b. nachehelichen Unterhalt
a.a Beginn
b.b Ende des Unterhaltsanspruches
1.1. Durchbrechung der Unterhaltskette
2.2. Wiederheirat des Berechtigten
3.3. Vertraglicher Verzicht
4.4. Kapitalabfindung
5.5. Aufgelaufene Rückstände
6.6. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches
7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze
8.8. Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches
c. Zusammenfassung
II. Kindesunterhalt
Einführung
a. Bedarf
a.a nicht erwerbspflichtige Kinder
b.b Ausbildungsbedürftige Kinder
Beginn der Ausbildung
Ende der Ausbildung
c.c Erwerbspflichtige Kinder
b. Leistungsfähigkeit
aa. Privilegierte volljährige Kinder
bb. Volljährige Kinder
c. Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei volljährigen Kindern
Unterhalt lebenslänglich?
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und Kindesunterhalt
Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
I. Ehegattenunterhalt
Einführung
Grundlegend müssen beim Ehegattenunterhalt zwei Fallkonstellationen unterschieden werden, der s.g. Trennungsunterhalt und der s.g. nacheheliche Unterhalt.
Ebenfalls müssen bezüglich aller Unterhaltsansprüche zwei Begrifflichkeiten sauber getrennt betrachtet werden. Hierbei handelt es sich erstens um den s.g. Unterhaltstatbestand. Die Frage, ob ein Unterhaltstatbestand vorliegt, entscheidet darüber, ob überhaupt Unterhalt gezahlt werden muss. Er betrifft also vereinfacht gesagt die Frage des „ob“.
Als zweites ist der Begriff der Unterhaltshöhe relevant. Liegt ein Unterhaltstatbestand vor, muss also grundsätzlich Unterhalt gezahlt werden, ist demnach in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, in welcher Höhe diese Unterhaltslast besteht. Auch die Unterhaltshöhe kann theoretisch gleich null sein, so dass trotz vorliegenden Unterhaltstatbestandes kein Unterhalt gezahlt werden muss.
a. Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der vollständigen Trennung der Eheleute und endet mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.
Der Unterhaltstatbestand ist diesbezüglich also bereits erfüllt, wenn eine Ehe besteht und das völlige Getrenntleben der Eheleute vorliegt. Fraglich ist bezüglich des Trennungsunterhaltes also lediglich die Höhe der Zahlung, welche durch die Bedürftigkeit des Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt wird. Die gesetzgeberische Wertung, die dahintersteht, ist die Vermeidung der Vorwegnahme der Scheidungsfolgen während der Trennungszeit. Die Höhe des Trennungsunterhaltes wird geprägt von den ehelichen Lebensverhältnissen.
Nach der ständigen Rechtsprechung kommt regelmäßig frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, dem Gläubiger des Trennungsunterhaltes eine Erwerbsobliegenheit zuzurechnen, § 1361 Abs. 2 BGB.
Da der Trennungsunterhalt eindeutig mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung endet, ist er somit für die Frage des lebenslänglichen Unterhaltes irrelevant.
b. nachehelichen Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ein eindeutiges Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruches ist gesetzlich nicht klar definiert.
Jedoch liegt dem nachehelichen Unterhalt eine völlig andere Wertung des Gesetzgebers zugrunde als dies beim Trennungsunterhalt der Fall ist. Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz ( § 1569 BGB) grundsätzlich von der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt aus. Es gewährt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter besonderen (in § 1570 – § 1576 BGB aufgezählten) Voraussetzungen.
Somit muss bezüglich des nachehelichen Unterhaltes sowohl ein Unterhaltstatbestand vorliegen als auch bezüglich einer möglichen Unterhaltshöhe die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Um die zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhaltes charakterisieren zu können, bedarf es also sowohl einer Betrachtung der Unterhaltstatbestände, welche einen nachehelichen Unterhaltsanspruch auslösen können, als auch der Umstände, welche zum Erlöschen des nachehelichen Unterhaltes führen können.
a. a Beginn
Der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt setzt zum einen die Rechtskraft der Scheidung voraus und zum anderen das Bestehen eines Unterhaltstatbestandes.
Als Unterhaltstatbestände kommen in Betracht:
- § 1570 BGB, Bedürfnislage wegen Kindesbetreuung
- § 1571 BGB, Bedürfnislage wegen Alters
- § 1572 BGB, Bedürfnislage wegen Krankheit oder Gebrechens
- § 1573 BGB, Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit
Aufstockungsunterhalt
- § 1575 BGB, Bedürfnislage wegen Inanspruchnahme eines Ausbildungsrechtes zur
Erlangung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit
- § 1576 BGB, Bedürfnislage wegen Fehlens einer Erwerbsobliegenheit aus schwerwiegenden Gründen und weil die Versagung von Unterhalt bei Abwägung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Liegt einer dieser Unterhaltstatbestände in Verbindung mit der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vor, so wird damit die Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ausgelöst. Fraglich ist sodann, was vorrangig Thema dieses Referates ist, wann ein einmal entstandener Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wieder erlischt.
b. b Ende des Unterhaltsanspruches
Folgende Fallkonstellationen kommen bezüglich der Beendigung des nachehelichen Unterhaltsanspruches in Betracht:
1.1. Durchbrechung der Unterhaltskette
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist als einheitlicher Anspruch zu bewerten, auch wenn verschiedene Unterhaltstatbestände zur Verfügung stehen. Dieser recht formale Ansatz ist zur Beurteilung des Endes des Anspruches grundlegend wichtig.
So kann es zum Beispiel sein, dass der Unterhaltsgläubiger nach Scheidung der Ehe wegen der Notwendigkeit der Kindesbetreuung nicht in der Lage ist, einer ausreichenden eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Somit stünde ihm ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Kindesbetreuung zu. Sind die Kinder dann „ aus dem Haus“ endet zwar dieser Unterhaltstatbestand, er kann aber, gegebenenfalls überlappend, abgelöst werden durch einen weiteren Unterhaltstatbestand, wie z.B. der Bedürfnislage wegen fehlender angemessener Erwerbstätigkeit oder der Bedürfnislage wegen Alters. Insofern kann man von einer Unterhaltskette sprechen.
Wird diese Unterhaltskette jedoch durchbrochen, besteht also für einen Zeitraum kein Unterhaltstatbestand, so erlischt damit die Verpflichtung zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt vollständig.
Wichtig bei dieser Durchbrechung der Unterhaltskette ist jedoch, dass zu berücksichtigen ist, dass sich diese lediglich auf den Unterhaltstatbestand und nicht auf die Unterhaltshöhe bezieht. So kann es für den Unterhaltsschuldner durchaus unangenehmer Weise so sein, dass er zwar vorübergehend keinen Unterhalt zahlt, später aber wieder in Anspruch genommen wird. Grund hierfür kann sein, dass zwar grundsätzlich ein Unterhaltstatbestand vorliegt, er aber zur Erbringung von Unterhalt deswegen nicht verpflichtet ist, weil Unterhaltszahlungen z.B. an seiner Leistungsfähigkeit scheitern. Da aber dennoch der vorhergehende Unterhaltstatbestand vorliegt, kann dieser problemlos durch einen weiteren Unterhaltstatbestand überlappend abgelöst werden.
So bedeutet der Umstand zeitweise keinen Unterhalt zahlen zu müssen nicht, dass diese Verpflichtung nicht wieder eintreten kann. Eine Schlussfolgerung lässt sich erst ziehen, wenn der Nichtzahlung auch das Fehlen eines Unterhaltstatbestandes zugrunde lag.
2.2. Wiederheirat des Berechtigten
Gem. § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch eindeutig mit der Wiederheirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch den Berechtigten.
Etwas anderes gilt nur, wenn der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht, diese jedoch wieder aufgelöst wird und der Unterhaltsgläubiger ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Bei dieser Ausnahme ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zweite Ehegatte vor dem ersten haftet. Dies setzt jedoch seine Leistungsfähigkeit voraus.
3.3. Vertraglicher Verzicht
Weiterhin endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, falls auf ihn gem. § 1585c BGB vertraglich wirksam verzichtet worden ist. Bei einem solchen vertraglichen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist jedoch die inzwischen recht restriktive Rechtsprechung des BGH zu beachten (BGH NJW 2004 S.39ff).
4.4. Kapitalabfindung
Wird anstelle des nachehelichen Unterhaltes entweder durch Gerichtsurteil oder durch vertragliche Vereinbarung eine Kapitalabfindung festgesetzt, so erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Diese Kapitalabfindung ersetzt also den Anspruch auf Unterhalt. Eine gerichtliche Festsetzung kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und diese Kapitalabfindung für den Verpflichteten keine unbillige Belastung darstellt. Wird die Kapitalabfindung vertraglich vereinbart, ist auch hier die oben bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen.
5.5. Aufgelaufene Rückstände
Bezüglich eventuell aufgelaufener Unterhaltsrückstände kommt grundsätzlich auch eine Verwirkung nach Treu und Glauben in Betracht. Dies setzt eine illoyal verspätete Geltendmachung voraus. Maßstab zur Beurteilung wann eine solche verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, sind zum einen das zeitliche Element und zum anderen die Umstände des konkreten Einzelfalles. Insoweit bedarf die Beurteilung dieses Aspektes der ausführlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles und ist aufgrund der anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffe mit Rechtsunsicherheiten belastet.
6.6. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches
Liegt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor, so kann die Unterhaltspflicht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich beschränkt werden. Auf eine solche zeitliche Beschränkung ist bereits im gerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Ist eine solche zeitliche Begrenzung bewirkt worden, so endet der Unterhaltsanspruch mit Ablauf der festgesetzten Zeitgrenze.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB ist es auch möglich, daß der nacheheliche Unterhalt von der Höhe her auf die „ehebedingten Nachteile“ reduziert wird.
Da diese Vorschrift durch die Reform des Unterhaltsrechtes deutlich an Gewicht gewonnen hat, wird hierzu auf unserer Homepage noch eine eigene Darstellung folgen.
7.7. Zeitliche Bedarfsgrenze
Die Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes an den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich beschränkt werden. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der zeitlichen Befristung sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltes lediglich am angemessenen Lebensbedarf orientiert. Dies führt in der Praxis zumindest zu einer Verringerung des nachehelichen Unterhaltsanspruches. Hierdurch wird jedoch keine Beendigung des nachehelichen Unterhaltes erreicht, vgl. § 1578 b BGB.
8.8. Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches
Gem. § 1579 BGB kann eine Verwirkung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt eintreten. Hier kommen folgende Fälle in Betracht:
kurze Ehedauer
Wann eine kurze Ehedauer im Sinne der Verwirkung des Unterhaltstatbestandes vorliegt lässt sich leider nicht anhand fester abstrakter Maßstäbe beurteilen. Ausschlaggebend ist immer die Lebenssituation im Einzelfall. Nach der Rechtssprechung des BGH kann man zumindest grob sagen, dass bei einer Ehezeit bis zu 2 Jahren dieser Ausschlussgrund vorliegt. Ab einer Ehezeit von ca. 3 Jahren wird er dem gegenüber regelmäßig nicht mehr gegeben sein. Ausschlaggebend ist aber jeweils, inwieweit die Partner Ihre bisherigen Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben eingerichtet haben. Es gibt auch z.B. eine Entscheidung des OLG Hamm, in der eine kurze Ehedauer noch bei 4 Jahren und 2 Monaten bei einer Eheschließung im Rentenalter bejaht worden ist (OLG Hamm, FamRZ 1992 326).
Verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten
Wichtig ist, dass kein Verwirkungsgrund vorliegt, bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner nach der Scheidung. Wird diese Beziehung erst nach der Scheidung gegründet und war somit nicht ursächlich für den Scheidungsentschluss, ist diese Fallgruppe zu verneinen. Sie kann jedoch wiederum vorliegen, wenn der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, dass nur unter Berücksichtigung der Erhaltung des Unterhaltsanspruches als nicht eheliches Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt. Eine feste Mindestdauer für eine solche Verbindung besteht zwar nicht, aber man kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren notwendig sein dürfte. Hier bewegt sich jedoch zur Zeit die Rechtsprechung mit der Tendenz der Verkürzung des notwendigen Zeitraums.
Härtegrund eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen.
Dieser Ausschlussgrund setzt bewusst ein „schweres Vergehen“ voraus. Beispielhaft und nicht abschließend lassen sich hier z.B. auflisten: Mord, Totschlag, fortgesetzte Beleidigung, nicht provozierte Körperverletzung, Schusswaffengebrauch, Betrugshandlungen, wie z.B. Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht durch Äußerung falscher Angaben zum Einkommen.
Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit
Diesbezüglich ist eine s.g. „unterhaltsbezogene“ Mutwilligkeit notwendig. Insoweit müssen sich die Vorstellungen und Motive, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken. Ein einfaches Verschulden genügt nicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unterhaltsschuldner diesbezüglich beweispflichtig ist.
Diese Fallgruppe kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Berechtigte freiwillig einen sicheren Arbeitsplatz aufgibt und z.B. durch Umzug eine erfolgreiche Vermittlung vereitelt. Weiterhin kann auch eine selbst verschuldete Kündigung diesen Ausschlussgrund hervorrufen, aber auch hier muss die Bejahung eines unterhaltsbezogenen zumindest leichtfertigen Verhaltens gefordert werden.
Besonders relevant dürfte jedoch die Fallgruppe sein, dass der Unterhaltsberechtigte seinen vorher bezogenen Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat und somit aufgrund dieses Verhaltes eine Bedürftigkeit im Alter produzierte.
Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen
Beispielhaft seien für diese Fallgruppe aufgezählt, das Anschwärzen des Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber, wenn hierdurch aus Rachsucht der Arbeitsplatz gefährdet wird, oder eine leichtfertig erhobene Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung, wenn sie eine schwerwiegende Gefährdung der Einkommens- und Vermögenssituation des Pflichtigen zur Folge hat. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fallgruppe nicht vorliegt, wenn der Unterhaltsberechtigte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen
Diese Pflichtverletzung muss vor der Trennung längere Zeit gedauert haben. Eine längere Zeit liegt in der Regel ab einem Jahr vor. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Beispiel darin bestehen, wenn die Pflicht zur Haushaltsführung und Kindesbetreuung seitens des haushaltsführenden Ehegatten gröblich verletzt worden ist. Dies setzt normalerweise voraus, dass die Familie durch die Nichterfüllung in ernste Schwierigkeiten geraten ist.
Offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten
Wichtig bei dieser Fallgruppe ist, dass sich das Fehlverhalten gegen den Verpflichteten richten muss. Weiterhin muss es schuldhaft erfolgen.
Diese Fallgruppe kann z.B. erfüllt werden, falls sich der Berechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Eine solche nicht eheliche Lebensgemeinschaft setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Weiterhin kann auch ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten ausreichend sein, wenn dieses gegen den Willen des Verpflichteten fortgeführt wird. Zu beachten ist aber, dass es sich nicht nur um ein schwerwiegendes sondern auch um ein einseitiges Fehlverhalten handeln muss.
Anderer schwerwiegender Grund
Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Diese Regelung will allgemein unverhältnismäßige Belastungen des Verpflichteten vermeiden.
C. Zusammenfassung
Aus alldem lässt sich schließen, dass es für den einmal zur Erbringung von nachehelichem Unterhalt Verpflichteten ratsam ist, ständig darauf zu achten, ob einer der oben angeführten Tatbestände zur Beendigung des nachehelichen Unterhaltes erfüllt wird. Sollte jedoch keiner dieser Tatbestände erfüllt werden und insbesondere auch die Unterhaltskette nicht abreißen, ist es hier durchaus möglich, dass es zu einem lebenslänglichen Unterhalt kommt.
II. Kindesunterhalt
Einführung
Die Pflicht zur Erbringung von Kindesunterhalt beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert grundsätzlich lebenslang fort. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind. Für die Beendigung des Kindesunterhaltes bestehen keine festen Altersgrenzen.
In der Regel endet der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn und so lange das Kind erneut bedürftig wird. An die Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes sind dabei besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Endgültig erlischt der Unterhaltsanspruch erst mit dem Tod des Kindes oder des verpflichteten Elternteils.
a. Bedarf
Wie bereits dargestellt, ist die Bedürftigkeit des Kindes Voraussetzung der Fortdauer des Kindesunterhaltsanspruches. Bei der Bedürftigkeit des Kindes sind jedoch folgende Fallgruppen zu differenzieren:
- Das nicht erwerbspflichtige Kind
- Das ausbildungsbedürftige Kind
- Das erwerbspflichtige Kind
a.a nicht erwerbspflichtige Kinder
Bedürftig ist das Kind, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Dies ist zwingend logisch der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, oder nicht erwerbstätig sein kann.
Gemäß §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht als erwerbstätig beschäftigt werden. Insoweit besteht hier eine grundsätzliche Bedürftigkeit. Sollte jedoch ein Einkommen aus Aushilfstätigkeit vorliegen, so ist dieses als unzumutbar einzuordnen, so dass es bei der Frage der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Einordnung des Kindes als nicht erwerbspflichtig kann sich auch aus einer objektiven Erwerbsunfähigkeit ergeben. Dieser Umstand liegt insbesondere bei kranken oder behinderten Kindern ggf. vor.
b.b Ausbildungsbedürftige Kinder
Jedes Kind hat das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Während der Ausbildung ist es unterhaltsbedürftig. Andererseits ist das Kind auch verpflichtet, sich ausbilden zu lassen.
Kommt das Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist für die Konsequenz zwischen minderjährigen und volljährigen Kinder zu unterscheiden.
Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern gehalten, durch Erziehungsmaßnahmen auf die Aufnahme der Ausbildung hinzuwirken. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind jedoch grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.
Die Frage, wie lange ausbildungsbedürftigen Kindern Unterhalt zu zahlen ist, setzt also die Betrachtung der Dauer der Bedürftigkeit während einer Ausbildung voraus.
Beginn der Ausbildung
Das Kind trifft die Obliegenheit, möglichst unverzüglich die Ausbildung zu beginnen. Ihm muss jedoch eine gewisse Orientierungsphase zugesprochen werden. Für die Orientierungsphase gibt es keinen festgelegten Zeitraum. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung der Dauer der Entwicklungsstand und die kompletten Lebensumstände des Kindes. So kommt z.B. bei einer Ausbildung durch Studium auch ein zu berücksichtigender Studienwechsel in Betracht. Dieser muss, um der Orientierungsphase zu unterfallen, jedoch während der ersten 2 oder 3 Semester erfolgen, wenn keine Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen.
Ende der Ausbildung
Unterhalt muss grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung gezahlt werden.
Zur Beurteilung der Dauer der üblichen Ausbildung kann z.B. bei einem Studium als Indiz auf die Höchstförderungsdauer nach dem BAFöG abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass Besonderheiten des Einzelfalles zu einer Verlängerung des Zeitraumes führen können. Zu nennen sind hier z.B. Erkrankung des Kindes oder Notwendigkeit der Nebentätigkeit des Kindes aufgrund infolge Leistungsunfähigkeit zu niedriger Zahlungen durch den Unterhaltsschuldner. Fristverlängernd wirken jedoch nicht die Fälle des s.g. Bummelstudiums und Parkstudiums. Während eines s.g. Parkstudiums entfällt die Unterhaltspflicht aufgrund der Erwerbsobliegenheit des Kindes.
Korrespondierend zur zeitlichen Beschränkung des Kindesunterhaltsanspruches stehen den Eltern Kontrollrechte bezüglich der Ausbildungsleistung des Kindes zu. So kann z.B. die Vorlage von Zeugnissen verlangt werden.
Problematisch bei der Beurteilung der Dauer des Unterhaltsanspruches im Falle der Ausbildung sind die Fälle der Finanzierung einer s.g. Zweitausbildung.
Eine solche Zweitausbildung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Hierbei sind folgende Fälle beispielhaft zu erwähnen:
- die Eltern drängten das Kind gegen dessen Willen in eine objektiv unbefriedigende Ausbildung
- die Berufswahl erfolgte aufgrund einer objektiven Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern
- die Notwendigkeit eines Berufswechsels z.B. aus gesundheitlichen Gründen.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht aber insbesondere dann nicht mehr, wenn das Kind nach abgeschlossener Ausbildung bereits im erlernten Beruf gearbeitet hat. Allein ein Sinneswandel des Kindes begründet keinen erneuten Unterhaltsanspruch. Problematisch in diesem Zusammenhang sind jedoch die s.g. Abitur- Lehre- Studium Konstellationen. Ein an die Lehre anknüpfendes Studium verlängert die Unterhaltspflicht nur im Falle eines s.g. engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Studienfach. Dieser liegt z.B. vor bei einer Banklehre und einem anschließenden Studium der Rechtswissenschaften. Er wird jedoch z.B. verneint bei einer kaufmännischen Lehre und einem Studium des Maschinenbaus.
Weiterhin setzen diese Fälle einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium voraus.
Auch bei bis hierhin noch bedürftigen Kindern ist jedoch ggfl. eigenes Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Sollte z.B. der Student endgültige BAFöG Leistungen beziehen, so beschränken diese als eigenes Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes. Genauso wirken sich Einkünfte aus Vermietung, Zinsen oder sonstige Erträge und Vermögen aus.
c.c Erwerbspflichtige Kinder
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes, dass weder einer Schul- noch Berufsausbildung nachgeht, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Kind muss primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Das volljährige Kind muss grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.
Sollte das Kind an der eigenen Erwerbstätigkeit durch Schwangerschaft oder Betreuung eines eigenen Kindes gehindert sein, so besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern jedoch nur nachrangig nach dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann oder dem Vater des nicht ehelichen Kindes.
b. Leistungsfähigkeit
Wie bereits oben dargestellt, setzt der Kindesunterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird begrenzt durch den ihm jeweils zustehenden Selbstbehalt. Nur wenn ein Einkommen über diesem Selbstbehalt zur Verfügung steht, kann dieses dem Kindesunterhalt zugänglich sein.
Bezüglich des dem Unterhaltsschuldner zustehenden Selbstbehaltes sind jedoch folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit haben die Eltern gleichsam das „Letzte“ mit ihrem minderjährigen Kind zu teilen. Bezüglich des Selbstbehaltes können sie sich nur auf den s.g. notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) berufen. Dieser beträgt bei Erwerbstätigen 890,-- € und bei nicht Erwerbstätigen 770,-- €.
Bezüglich der Bedürftigkeit eines volljährigen Kindes ist zu berücksichtigen, dass diese bei Studenten in der Regel 640,-- € beträgt. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Eine eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in diesem Satz Ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zum einem Betrag von monatlich 85,-- € enthalten.
aa. Privilegierte volljährige Kinder
Privilegierte volljährige Kinder sind solche, welche unverheiratet sind und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sich noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils befinden und der allgemeinen Schulausbildung nachgehen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners werden diese dem minderjährigen Kind gleich gestellt. Insofern gilt hier das oben zum Selbstbehalt ausgeführte entsprechend.
bb. Volljährige Kinder
Gegenüber volljährigen Kindern können sich die Eltern auf den s.g. angemessenen Eigenbedarf berufen. Dieser beträgt sowohl für erwerbstätige als auch für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner mindestens 1.100,-- €. Weiterhin gilt hier nur eine abgeschwächte Erwerbsobliegenheit.
c. Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei volljährigen Kindern
Lediglich bei volljährigen Kindern kommt auch eine grundsätzliche Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, welche folglich zur Beendigung des Unterhaltsanspruches führt.
Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens
Eine Verwirkung des Unterhaltes aufgrund sittlichen Verschuldens setzt einen Vorwurf von erheblichem Gewicht voraus. Insbesondere kann ein derartiges Verschulden nicht im Zusammenleben des Kindes mit einem Anderen in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bejaht werden. In Betracht kommt jedoch, die Bedürftigkeit aufgrund übermäßigen Rauschgift- oder Alkoholkonsums, soweit dies noch nicht als Krankheit einzuordnen ist. Anders ist dieser Fall jedoch wieder zu beurteilen, falls das Kind nach einer erfolgversprechenden ärztlichen Behandlung aufgrund Nichtbeachtung ärztlicher Anweisungen rückfällig wird.
Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen
Diese Fallgruppe ist praktisch irrelevant. Sie setzt voraus, dass das Kind zuvor den Eltern selber zum Unterhalt verpflichtet war, diese Unterhaltspflicht jedoch nicht erfüllte.
Vorsätzlich schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder gegen einen nahen Angehörigen des Pflichtigen
Eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Verpflichteten angenommen werden. Beispielhaft seien hier aufgelistet: tätliche Angriffe; wiederholte grobe Beleidigungen; Schädigung des Verpflichteten in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Stellung.
Kein ausreichender Grund ist z.B. gegeben, wenn das Kind jeden persönlichen Kontakt mit dem Unterhaltspflichtigen ablehnt.
Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme
Bei diesem Verwirkungstatbestand muss eine besondere Schwere und Nachhaltigkeit der Verfehlung des Kindes vorliegen. Dies setzt eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände voraus. Dieser Ausschlussgrund scheidet demnach aus, wenn der Unterhaltsschuldner für den Konflikt mit verantwortlich ist und sich seinerseits nicht um die Wiederaufnahme z.B. eines abgerissenen Kontaktes bemüht hat.
Anmerkung: diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
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