Familienrecht
Ehevertrag und Trennungsvereinbarung
a) Schlüsselgewalt
b) Verfügungsbeschränkungen
c) Verschuldung eines Ehegatten
d) Zugewinnausgleich
e) Rückabwicklung von Zuwendungen der Ehegatten untereinander während des Bestehens der Ehe
f) Versorgungsausgleich
g) Getrenntlebensunterhalt
h) Nachehelicher Unterhalt
i) Kindesunterhalt
j) Elterliche Sorge
k) Umgangsrecht
l) Hausrat
m) Ehewohnung / Mietwohnung
n) Ehewohnung / Eigentum
Ehevertrag und Trennungsvereinbarung
Möglichkeiten und Grenzen?
In Bezug auf vertragliche Regelungen im Rahmen des Rechtsinstituts Ehe wird häufig unterschieden zwischen dem sog. Ehevertrag, der Trennungsvereinbarung und der Scheidungsvereinbarung. Diese verschiedenen Formen der vertraglichen Regelung sind jedoch nicht strikt voneinander zu trennen, sondern gehen ineinander über. Um im folgenden auf diese Begrifflichkeiten Bezug nehmen zu können, seien jedoch Anhaltspunkte für die Unterscheidung gegeben.
Der Ehevertrag als solcher dient dazu, die gesetzlichen Folgen einer Ehe zu modifizieren und den Wünschen der Ehepartner anzupassen. Typischer Inhalt eines solchen Ehevertrages sind danach insbesondere Regelungen bzgl. des Güterstandes oder auch Regelungen bzgl. des Erbrechtes.
Die Trennungsvereinbarung hat den Sinn und Zweck Regelungen für die Phasen des Getrenntlebens zu treffen. Dies kann insbesondere auch geschehen, wenn die Ehepartner gar nicht beabsichtigen, sich scheiden zu lassen, sondern nur auf Dauer getrennt leben wollen.
Die Scheidungsvereinbarung bezweckt, die Folgen der endgültigen Trennung durch Scheidung zu regeln, also insbesondere Gegenstände, die nicht zwingend gerichtlich entschieden werden müssen, im gegenseitigen Einvernehmen rechtssicher zu regeln.
Auch bzgl. der Ehe sollen die hier möglicherweise auftretenden Probleme aufgrund der geltenden Gesetzeslage aufgezeigt werden und jeweils dargestellt werden, ob sich diese vertraglich lösen lassen.
a) Schlüsselgewalt
Gesetzliche Lage
Im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt des § 1357 BGB wirkt gegebenenfalls ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, z.B. ein Kaufvertrag, auch für und gegen den anderen Ehepartner. Somit wird er auch aus diesem Vertrag verpflichtet. Diese Wirkung bezieht sich jedoch nur auf das Verpflichtungsgeschäft, also typischerweise auf den Kaufvertrag. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass bei Übergabe des Gegenstandes das Eigentum auch an den mitverpflichteten Ehepartner übergeht.
Vertragliche Regelung
Durch vertragliche Vereinbarung kann sichergestellt werden, dass bei solchen Rechtsgeschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes nicht nur beide Eheleute verpflichtet werden, sondern auch beide Eheleute das Eigentum am Gegenstand erwerben. Ebenfalls kann die Schlüsselgewalt vertraglich ausgeschlossen werden (strittig). Dieser Ausschluss bedarf jedoch auch der notariellen Beurkundung.
b) Verfügungsbeschränkungen
Gesetzliche Lage
Gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand, ergeben sich hieraus Verfügungsbeschränkungen. Unzulässig können Verfügungen über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) und Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) sein. Nach diesen Vorschriften sind die unter diese fallenden Verfügungen absolut unwirksam. Diese Normen werden häufig, insbesondere in Bezug auf betriebene Handelsgeschäfte oder gesellschaftliche Beteiligungen, als unzeitgemäß empfunden.
Vertragliche Regelung
Diese Verfügungsbeschränkungen können vertraglich abbedungen werden. Hierzu bedarf es jedoch eines förmlichen, d.h. notariell beurkundeten Ehevertrages.
c) Bestehende oder drohende Verschuldung eines Ehegatten
Häufig tritt aus Sicht der Eheleute das Problem auf, dass ein Ehepartner entweder bereits vor Eingehung der Ehe stark verschuldet ist, oder ein großes finanzielles Risiko mit in die Ehe bringt, z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen aus vorheriger Ehe oder dadurch, dass er sich etwa risikoreich selbstständig gemacht hat. In solchen Fällen möchten die Eheleute oft sichergestellt haben, dass das Vermögen des anderen Ehegatten nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
Gesetzliche Lage
Die Zugewinngemeinschaft, die bei Eingehung der Ehe mangels anderer vertraglicher Regelung gesetzlich eintritt, stellt keine Haftungsgemeinschaft der Eheleute dar. Somit haftet der eine Ehepartner gesetzlich weder für bestehende noch für zukünftige Forderungen die an den anderen Ehepartner gerichtet werden könnten. Insofern besteht die Gefahr, dass das Vermögen des anderen Ehepartners in Mitleidenschaft gezogen wird, nicht. Problematisch kann höchstens die gesetzliche Vermutung des § 1362 BGB sein. Diese Vorschrift ermöglicht dem Gläubiger des verschuldeten Ehepartners, in der Zwangsvollstreckung auf Gegenstände zuzugreifen, die sich im gemeinsamen Besitz der Ehepartner befinden, auch wenn sie eigentlich im Eigentum des anderen Ehepartners stehen. Die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift lässt sich jedoch durch Darlegung des Eigentums des anderen Ehepartners widerlegen. Insoweit ist dieses Risiko im Ergebnis als eher gering einzuschätzen.
Vertragliche Regelung
Durch eine vorherige vertragliche Regelung kann hier die Beweisführung erleichtert werden, das Eigentum des anderen Ehegatten zu belegen, um die Vermutung des § 1362 BGB zu entkräften. Dies sollte in Form eines notariell beurkundeten Vermögensverzeichnisses geschehen. Ansonsten besteht hier keine Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung.
d) Zugewinnausgleich
Gesetzliche Lage
Da im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte seine Eigentumspositionen eigenständig beibehält, also während der Ehezeit erlangte Gegenstände grundsätzlich nur in das Eigentum eines Ehegatten gelangen, führt dies im Fall der Scheidung dazu, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen sich gegebenenfalls zum größeren Teil im Eigentum eines Ehegatten befindet. Um sicherzustellen, dass das gemeinsam Erwirtschaftete jedoch gerecht an die Ehegatten aufgeteilt wird, erfolgt am Ende der Ehezeit der Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass der Ehegatte, der am Ende der Ehezeit einen größeren Teil des durch die Ehe Erwirtschafteten in seinem Eigentum findet, den Überschuss durch Ausgleichszahlung mit seinem Ehepartner teilen muss. Wichtig ist hierbei, dass der Zugewinnausgleich nur einen Zahlungsanspruch begründet und keinen Anspruch auf Übereignung bestimmter Gegenstände. Dies kann im Scheidungsfall dazu führen, dass z.B. ein während der Ehezeit aufgebauter Betrieb aufgrund der anstehenden Ausgleichszahlung aufgegeben werden muss.
Vertragliche Regelung
Um dies zu vermeiden, können die Ehegatten vertraglich den gesetzlichen Güterstand ausschließen und Gütertrennung vereinbaren. Im Falle der Gütertrennung findet im Zeitpunkt der Ehescheidung kein Zugewinnausgleich statt. Durch eine solche Gütertrennung werden jedoch nicht unbedingt gerechte Ergebnisse erlangt. Darüber hinaus kann eine Gütertrennung, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod endet, steuerliche Nachteile begründen, da der Vorteile des § 5 I Erbschaftssteuergesetz entfällt. Somit würde eine höhere Steuerlast des gegebenenfalls erbenden Ehepartners hervorgerufen.
Eine Alternative hierzu ist eine vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichs. So kann der Zugewinnausgleich auch nur für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet. Weiterhin kann auch der anfallende Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt werden. Ebenfalls ist es möglich, den Zugewinnausgleich unter einer Befristung, also nur für bestimmte Zeiträume auszuschließen. Dies ist z.B. möglich für den Zeitraum bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes. Weiterhin können auch bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. Betriebsvermögen, aus dem Zugewinn ausgeklammert werden. Hierbei ist jedoch besonderer Wert auf eine eindeutige vertragliche Regelung zu legen, da ansonsten die Gefahr des Missbrauches mehrdeutiger vertraglicher Regelungen besteht.
Weiterhin kann vertraglich der Inhalt des aufrechtgehaltenen Zugewinnausgleiches, das Berechnungs- oder Bewertungsverfahren modifiziert werden. Erfolgte z.B. schon vor Eingehung der Ehe eine Vermögensverschiebung zwischen den Ehepartnern, so kann diese im Zugewinnausgleich derart berücksichtigt werden, dass der Betrag dem Anfangsvermögen des leistenden Ehepartners innerhalb des Zugewinnausgleiches zugeschlagen wird. Dies führt dazu, dass bei Durchführung des Zugewinnausgleiches diese Vermögensverschiebung zur halben Höhe rückabgewickelt wird. Hier kann relativ unproblematisch ehevertraglich das negative Anfangsvermögen als solches festgesetzt werden, so dass dann der Vermögenszuwachs beider Parteien wieder dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Diese Darstellung umfasst insoweit nur die typischerweise im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich auftretenden Probleme. Insoweit ist diese Auflistung keinesfalls als abschließend anzusehen.
e) Rückabwicklung von Zuwendungen der Ehegatten untereinander während des Bestehens der Ehe
Gesetzliche Lage
Erfolgen während der Ehezeit Zuwendungen des einen an den anderen Ehepartner, ergibt sich die rechtliche Problematik daraus, dass die Eigentumspositionen der Ehegatten auch während Bestehens der Zugewinngemeinschaft getrennt zu betrachten sind. Übereignet also der Mann z.B. seiner Frau einen PKW, so geht das Eigentum an diesem Fahrzeug bei entsprechender Einigung auf die Frau über. Nach der Auflösung der Ehe stellt sich dann die Frage, ob diese Vermögensverschiebung rückabgewickelt werden kann. So etwas kann natürlich nur verlangt werden, falls eine dementsprechende Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch im Regelfall um sog. ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen, also z.B. nicht um Schenkungen. Dementsprechend ist ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks im Fall der Ehescheidung grundsätzlich nicht möglich. Die Trennung als solche stellt keinen groben Undank dar.
Ebenfalls scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche (Rückgewähransprüche wegen Leistung ohne Rechtsgrund) normalerweise aus, da die Ehe nicht den Rechtsgrund für solche Zuwendungen darstellt. Hieran ändert auch nichts, dass diese Vermögensverschiebung im Sinne des Steuerrechtes ggfls. durchaus als Schenkung zu betrachten sind, also ggfls. der Schenkungssteuer unterfallen.
Vertragliche Regelung
Zur Lösung dieses Problems nutzen vertragliche Rückforderungsklauseln. Sie müssen jedoch ausdrücklich erfolgen und das Zurückzufordernde genau beschreiben. Sollte eine solche vertragliche Regelung getroffen werden, ist jedoch darauf zu achten, dass Verwendungen, die der Zuwendungsempfänger für das Objekt aufgebracht hat, ebenfalls erstattet werden. Weiterhin kann die Rückabwicklung solcher Zuwendungen auch mit dem bei Scheidung ggfls. fälligen Zugewinnausgleich verrechnet werden.
f) Versorgungsausgleich
Gesetzliche Lage
Im Fall der Scheidung ist der sog. Versorgungsausgleich durchzuführen. Intention des Versorgungsausgleiches ist es, die während der Ehezeit durch die Eheleute erarbeiteten Rentenanwartschaften unter diesen gerecht aufzuteilen. Hierbei wird berechnet, welche Rentenanwartschaften die Ehegatten während der Ehezeit erlangt haben. Danach wird die Differenz dieser erlangten Rentenanwartschaften durch Übertragung der diesbezüglichen Ansprüche ausgeglichen.
Hiermit ist grundsätzlich sichergestellt, dass beide Ehepartner während der Ehezeit dieselbe Absicherung für den Altersfall erfahren haben und nach Durchführung des Zugewinnausgleiches einen eigenständigen Anspruch gegen den Versicherungsträger erhalten. Somit sind sie von ihrem Ehepartner in keiner Weise mehr abhängig.
Vertragliche Regelung
Auch in diesem Zusammenhang sind vertragliche Regelungen grundsätzlich möglich. Jedoch sind hier gesetzliche Schranken der Vertragsfreiheit der Eheleute zu berücksichtigen.
Ab dem 01.09.2009 ist die folgende Beschränkung entfallen:
Hier müßten solche vertraglichen Regelungen entweder vor Ablauf eines Jahres vor Stellung des Scheidungsantrages geschlossen werden oder sie unter fielen dem Genehmigungserfordernis des Gerichtes. Sinn und Zweck dieser Regelung war es sicherzustellen, dass die grundlegend wichtige Alterssicherung nicht in der Drucksituation der Scheidung zur Disposition der Beteiligten steht und dass keine Veränderungen der Altersvorsorge zu Lasten des Sozialversicherungsträgers getroffen werden. Damit eine solche Vereinbarung der gerichtlichen Überprüfung standhalten konnte, war es notwendig, dass diese Vereinbarung auf jeden Fall die bisher erlangten Versorgungsansprüche der Vertragsparteien beinhaltet. Weiterhin mußten die Beweggründe der Beteiligten geschildert werden, aus denen sich ergibt, dass diese Vereinbarung als ausgewogen und nicht einseitig benachteiligend anzusehen ist.
Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit ist entfallen!
g) Getrenntlebensunterhalt
Gesetzliche Lage
Für den Getrenntlebensunterhalt, also für den Unterhalt der Ehepartner untereinander zwischen Trennung und Rechtskraft der Ehescheidung, ist bereits ein gesetzliches Verbot des Unterhaltsverzichtes gegeben.
Vertragliche Regelung
Vertraglich kann dem gemäß der Höhe nach nicht verzichtet werden. Möglich ist hier theoretisch nur die vertragliche Festlegung eines höheren Unterhaltsanspruches. Wenn der vertraglich vereinbarte Trennungsunterhalt geringer ist als der gesetzlich geschuldete, wird dies von der Rechtsprechung "geduldet", wenn die Abweichung der Höhe nach ~ 20 % des geschuldeten Unterhaltes nicht übersteigt.
Vertraglich geregelt werden kann jedoch auch die Art der Unterhaltsgewährung. Diese kann z.B. auch durch die Bereitstellung von Wohnraum erfolgen. Weiterhin kann vertraglich auf rückständige Unterhaltsleistungen verzichtet werden.
h) Nachehelicher Unterhalt
Gesetzliche Regelung
Nach Rechtskraft der Scheidung greift der durch die Gesetzesreform seit dem 01.01.2008 betonte gesetzliche Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten. D.h. die Ehegatten müssen grundsätzlich ihren eigenen Unterhalt sicher stellen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz stellen die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt dar. Grundgedanke dieser Anspruchsgrundlagen ist, dass der eine Ehepartner den anderen Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung dann weiter finanziell unterstützen muss, wenn dieser aufgrund von Folgen der Ehe nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selber zu erwirtschaften. "Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wird durch die nach der Scheidung fortwirkende Mitverantwortung der Eheleute füreinander eingeschränkt (So das Bundesverfassungsgericht).
Solche Unterhaltstatbestände sind:
- Betreuungsunterhalt
Dieser ist einschlägig, falls der bedürftige Ehepartner aufgrund der Versorgung gemeinsamer Kinder, nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dies ist auf jeden Fall, wie auch für die Mutter eines nichtehelichen Kindes, für die ersten drei Jahre ab Geburt des Kindes der Fall. - Unterhalt wegen Alters
Dieser Unterhaltstatbestand greift, falls der Ehepartner nach Scheidung der Ehe aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. - Unterhalt wegen Krankheit
Dieser Unterhaltstatbestand setzt Krankheit oder Gebrechen des Anspruchstellers voraus. Diese körperlichen Einschränkungen müssen jedoch nicht das Maß der Erwerbsunfähigkeit erreichen. - Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit
Voraussetzung ist hier, dass der bedürftige Ehepartner nach der Ehescheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen kann, obwohl ihn die Pflicht trifft, sich umfassend um einen Arbeitsplatz zu bemühen. - Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Hat ein Ehepartner aufgrund der Ehe eine Ausbildung Fortbildung oder Umschulung unterbrochen, so kann er Unterhalt für die Zeit des Abschlusses dieser Ausbildung verlangen. - Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Dieser Tatbestand setzt voraus, dass die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre.
Diese Unterhaltstatbestände setzten auf Seiten des Leistungsempfängers Bedürftigkeit, auf Seiten des Leistungsgebers Leistungsfähigkeit voraus. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise ist, auch für die Zeit nach der Ehescheidung einen sozialen Abstieg für den Bedürftigen zu verhindern. Bzgl. des nachehelichen Unterhaltes ist typischerweise nicht nur strittig, ob dieser gewährt werden muss, insbesondere ist regelmäßig auch die Höhe des Unterhaltes umstritten.
Vertragliche Regelung
Im Bereich des nachehelichen Unterhaltes sind vertragliche Regelungen weitgehend zulässig. Ihre gesetzliche Grenze finden vertragliche Regelungen im Institut der Sittenwidrigkeit. Dies ist besonders relevant im Fall eines Unterhaltsverzichtes. Nichtig sind solche Unterhaltsverzichte insbesondere dann, wenn sie sich zu Lasten eines Dritten, also insbesondere zu Lasten von Sozialhilfeträgern auswirken, wenn als Gegenleistung das Sorge- oder Umgangsrecht übertragen wird, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder wenn der Verzicht auf den Unterhalt wegen Kindesbetreuung dazu führt, dass die Kinderbetreuung nachteilig betroffen wird.
Soll ein Unterhaltsverzicht geregelt werden, so kann dieser auch an Bedingungen, an einen Rücktrittsvorbehalt oder an eine zeitliche Befristung geknüpft werden. Weiterhin können auch die Unterhaltsarten bzw. die Höhe des Unterhaltes vertraglich eingeschränkt werden. Werden solche Unterhaltsvereinbarungen im gerechten Einvernehmen beider Parteien geschlossen, sind sie in der Lage, für die Betroffenen ein besonderes Maß an Rechtssicherheit zu begründen. Somit können Streitigkeiten bzgl. des Ob und der Höhe des Unterhaltes von vornherein ausgeschlossen werden. Den Vertragsschließenden sollte jedoch bei Abschluss einer solchen Vereinbarung bewusst sein, welche Unterhaltsansprüche mit welchen Risiken und in welchen Höhen sie ggfls. nach der gesetzlichen Lage durchzusetzen imstande wären.
i) Kindesunterhalt
Gesetzliche Lage
Aufgrund der gesetzlichen Lage ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt (vgl. Trennungsunterhalt) nicht möglich.
Vertragliche Regelung
Sollte vertraglich ein höherer als der geschuldete Kindesunterhalt vereinbart werden, so sollte, um eine Teilnichtigkeit zu vermeiden, in die vertragliche Regelung aufgenommen werden, dass jedoch mindestens der gesetzliche Unterhalt geschuldet wird. Häufig wird bei vertraglichen Regelungen nämlich übersehen, dass starre Unterhaltsvereinbarungen, wenn das Kind in eine höhere Altersgruppe aufrückt und damit auch der Unterhaltsanspruch steigt, der vereinbarte Betrag ggfls hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückbleiben kann. Ebenfalls kann Kindesunterhalt nicht insoweit festgeschrieben werden, als dass Abänderungen eingeschränkt werden. In einer solchen vertraglichen Regelung sollte z.B. dringend auch klargestellt werden, wie das Kindergeld auf die geschuldeten Leistungen angerechnet wird und über wen das Kind gegen Krankheitskosten versichert wird.
j) Elterliche Sorge
Gesetzliche Lage
Grundsätzlich besteht auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fort. Hierbei entscheidet der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, über Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Vertragliche Regelung
Bei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge bieten sich diesbezüglich konkretisierende vertragliche Regelungen an, um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. So können Vereinbarungen über das Umgangsrecht oder auch über die Tragung etwaig entstehender Kosten getroffen werden.
k) Umgangsrecht
Gesetzliche Lage
Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes. Dieses Recht besteht sowohl im Fall des gemeinsamen Sorgerechtes als auch im Fall der einseitigen Zuordnung des Sorgerechtes.
Vertragliche Regelung
Um auch hier vorbeugend Konflikte auszuschließen, bietet es sich an, dass Umgangsrecht konkret durch eine Vereinbarung auszugestalten. Geregelt werden können die Tage und die Dauer des Umgangs, sowie auch praktische Fragen bezüglich zum Beispiel der Abholung des Kindes.
l) Hausrat
Gesetzliche Lage
Hausrat sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung und Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.
Im Fall eines Streits bezüglich der Verteilung des Hausrates entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen gemäß §§ 1, 2 HausrVO. Der gewählte Güterstand hat hierauf keinen Einfluss. Ein wichtiges Indiz für die Zuweisung einzelner Hausratsgegenstände ist hierbei, welcher der Ehepartner Eigentümer der Sache ist.
Vertragliche Regelung
Hier ist es dringend angezeigt, im Fall der Trennung eine gütliche Einigung in Form der Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung herbeizuführen. Ansonsten steht häufig der Verfahrensaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Verfahrensgegenstand.
m) Ehewohnung / Mietwohnung
Gesetzliche Lage
Aufgrund der Trennung der Ehegatten kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehepartner zuweisen. Hierbei ist es dem Gericht möglich in einem Verfahren, an dem natürlich der Vermieter zu beteiligen ist, den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag auf einen Ehepartner zu ändern.
Vertragliche Regelung
Dieses Ergebnis lässt sich auch ohne Beteiligung des Gerichtes kostensparend dadurch erreichen, dass mit dem Vermieter ein solcher Änderungsvertrag geschlossen wird. Stimmt der Vermieter einem solchen Vorgehen jedoch nicht zu, können die Eheleute im Innenverhältnis eine vertragliche Regelung herbei führen. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner kann gegenüber dem anderen die Pflichten aus dem Mietverhältnis übernehmen. Der Regelung bedarf dann insbesondere auch der Verbleib der gezahlten Kaution. Eine solche Regelung befreit jedoch gegenüber dem Vermieter im Aussenverhätnis nicht von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
n) Ehewohnung / Eigentum
Gesetzliche Lage
Auch die im Eigentum stehende Ehewohnung kann unabhängig davon, welcher Ehepartner Eigentümer ist, einem Ehegatten durch das Familiengericht zugewiesen werden.
Vertragliche Regelung
Hier können die Ehepartner untereinander eine Nutzungsregelung oder sogar einen Mietvertrag schließen. Es ist zum Beispiel häufig sachdienlich, den vermögenswerten Vorteil des einen durch die alleinige Nutzung der Wohnung mit einem Teil der Unterhaltspflicht des anderen zu verrechnen.
Anmerkung: Diese Ausführungen sind zum Zwecke der
Ü
bersichtlichkeit bewußt grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
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