Familienrecht

 

Erst "Wir" und dann "Alles meins"?

Zugewinn

1. Einleitung
2. Verpflichtungs - und Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme
3. Zugewinnausgleich bei Scheidung

a) Gegenstand des Zugewinnausgleichs
b) Die Berechnung des Zugewinnausgleiches

aa) Was bedeutet Anfangsvermögen?
bb) Was bedeutet privilegierter Erwerb?
cc) Was bedeutet Endvermögen?
dd) Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende Vermögenspositionen bewertet?
ee) Feststellung des Anfangsvermögens
ff) Behandlung des Anfangsvermögens und des privilegierten Erwerbes im Hinblick auf Scheingewinne
gg) Endvermögen
hh) Der Zugewinnausgleichsanspruch

c) Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung

ii) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
jj) Stundung der Ausgleichsforderung

d) Auskunftspflichten
e) Vorzeitiger Zugewinnausgleich

 

 

Erst "Wir" und dann "Alles meins"?

Zugewinn

 

1. Einleitung

Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich etwas anderes vereinbaren. Hiermit ist die Zugewinngemeinschaft heute der verbreitetste Güterstand.

Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Deswegen prägte auch der BGH die Bezeichnung " Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich".

Jeder Ehegatte bleibt also Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Diese kann er auch selbständig verwalten.

Diese Zugewinngemeinschaft endet durch:

 

2. Verpflichtungs - und Verfügungsbeschränkungen als Ausnahme

 

Gesamtvermögen

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über sein Gesamtvermögen sind im Interesse des anderen Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens und zur Sicherung seines Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1365 BGB von seiner Zustimmung abhängig. Hierbei bedeutet Zustimmung vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung. Wird die Genehmigung abschließend verweigert, so wird der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam. Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit die Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte eines Ehegatten über individuelle Gegenstände des Haushalts

Auch über individuelle Gegenstände des Haushalts kann ein Ehegatte nach § 1369 Abs. 1 BGB nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Leben die Ehegatten jedoch getrennt und sind die Gegenstände anlässlich oder nach der Trennung erworben worden, so können diese frei von den Beschränkungen des § 1369 BGB veräußert werden.

 

3. Zugewinnausgleich bei Scheidung

 

a) Gegenstand des Zugewinnausgleichs

Die Ehewohnung und der Hausrat unterfallen dem Hausratsverfahren. Versorgungsanwartschaften oder Aussichten wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterfallen dem Verfahren des Versorgungsausgleiches. Nur darüber hinausgehendes Vermögen ist grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren zuzuweisen. So wird zum Beispiel eines Lebensversicherungsrente dem Versorgungsausgleich zugeordnet, eine Kapitallebensversicherung jedoch dem Endvermögen im Sinne des Zugewinnausgleiches.

 

b) Die Berechnung des Zugewinnausgleiches

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem folgenden Schema, wobei zu berücksichtigen ist, dass Zugewinn der Betrag ist, um den das Endvermögen des einen Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen.

Die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches erfolgt also nach folgendem Schema:

EhemannEhefrau

1) Notwendige Daten

Anfangsvermögen
+
privilegierter Erwerb
=
Summe 1

Endvermögen
Anfangsvermögen
+
privilegierter Erwerb
=
Summe 1

Endvermögen


2) Berechnung

Endvermögen
-
Summe 1
=
Zugewinn Mann
Endvermögen
-
Summe 1
=
Zugewinn Ehefrau

(Zugewinn Mann) – (Zugewinn Ehefrau) = (Differenz der Zugewinne)

 

(Differenz der Zugewinne) : 2 = Zugewinnausgleichsanspruch

 

aa) Was bedeutet Anfangsvermögen?

Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 1. Halbsatz BGB das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also normalerweise der Eheschließung, gehört. Dieses umfasst alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert. Dieses können insbesondere Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Darlehensforderungen, Grundstücke, Schmuck, Kraftfahrzeuge, etc. sein.

 

Neu seit dem 01.09.2009: Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein!

Das bedeutet, daß auch die Tilgung von vorehelichen Verbindlichkeiten eines Ehepartners im Zugewinn berücksichtigt werden können!

 

bb) Was bedeutet privilegierter Erwerb?

Dies ist das Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Dieser privilegierter Erwerb wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleiches nicht an den hiervon erfassten Werten beteiligt wird.

 

cc) Was bedeutet Endvermögen?

Endvermögen ist das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Im Fall der Ehescheidung ist Stichtag zur Bestimmung des Endvermögens der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

In den Zugewinnausgleich gehen auch Gegenstände ein, die im hälftigen Eigentum der Ehegatten stehen, wie zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie bei Bestehen einer Miteigentümergemeinschaft. Zwar gehen solche Gegenstände mit dem jeweils gleichen Wert in die jeweilige Vermögensbilanz ein, jedoch können die Auswirkungen unterschiedlich sein, wenn z.B. ein Ehegatte ansonsten nur Schulden hat.

Rückständige Unterhaltsforderungen sind grundsätzlich im Zugewinnausgleich als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Ist bei einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit ein Ehegatte zur Tilgung dauerhaft nicht in der Lage, so dass im Innenverhältnis der andere die volle Tilgungslast zu tragen hat, sind die Verbindlichkeiten im vollen Umfang vom Endvermögen des Zahlenden abzusetzen.

In den Zugewinnausgleich fallen auch noch nicht fällige, aber bereits entstandene Rechte, wie zum Beispiel der erst später fällig werdende Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehnssumme und das Anwartschaftsrecht aus einer Lebensversicherung.

 

dd) Wie werden in den Zugewinnausgleich einzubeziehende Vermögenspositionen bewertet?

Anerkannter Maßen ist der volle "wirkliche" Wert des einzelnen Vermögensgegenstandes zu ermitteln, d.h. der Verkehrswert als der Erlös, der bei der Veräußerung oder sonstigen Verwertung erzielt werden kann.

 

ee) Feststellung des Anfangsvermögens

Gemäß § 1374 Abs. 3 BGB ist seit dem 01.09.2009 das Anfangsvermögen auch in Form von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

 

ff)Behandlung des Anfangsvermögens und des privilegierten Erwerbes im Hinblick auf Scheingewinne

Aufgrund des Kaufkraftschwundes des Geldes ist es notwendig, dass das gesamte Anfangsvermögen und der privilegierte Erwerb auf die Kaufkraftverhältnisse des Endstichtages umgerechnet werden. Dies geschieht mit Hilfe des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die Erhöhung der Preise der im Vermögen  der Ehegatten befindlichen Gegenstände führt also zu keinem Zugewinn, wenn diese im Rahmen der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bleibt. Dagegen entsteht ein Zugewinn, wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung der Lebenshaltungskosten hinausgeht.

Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besteht nach § 1377 Abs. 3 BGB die widerlegliche Vermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten den Zugewinn darstellt, das Anfangsvermögen also Null beträgt.

 

gg) Endvermögen

Das Endvermögen ist das Nettovermögen bei Beendigung des Güterstandes. Vom Aktivvermögen abzuziehen sind alle bis zum Berechnungsstichtag entstandenen Verbindlichkeiten. Der somit errechnete Betrag des Endvermögens beträgt mindestens Null.

 

c) Korrekturmöglichkeiten bei illoyaler Vermögensminderung

Zum Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen greift § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB. Hiernach wird dem Endvermögen eines Ehegatten hinzugerechnet:

 

Für diese Hinzurechnung gilt jedoch die 10-jährige Ausschlussfrist, § 1375 Abs. 3 BGB.

Gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten können beim Endvermögen nur mit der Quote abgesetzt werden, die im Innenverhältnis auf den jeweiligen Ehegatten entfällt. Im Zweifelsfall fallen diese Belastungen dem Ehegatten im Innenverhältnis hälftig zur Last.

 

hh) Der Zugewinnausgleichsanspruch

Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Hierbei handelt es sich um eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung auf eine bestimmte Geldsumme. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung von Eigentumspositionen.

Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab positiver Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes.

 

ii) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB

Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, sobald der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig ist.

Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn der Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. Beispiele hierfür sind im § 1381 Abs.2 BGB dargestellt, insbesondere also dann, wenn der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich geltend macht, bindend die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergeben haben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

 

jj) Stundung der Ausgleichsforderung, § 1382 BGB

Das Familiengericht kann auf Antrag die Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstige Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachteilig verschlechtern würde.

 

d) Auskunftspflichten

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit eines auf Eheleben gerichteten Verfahrens gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens am Bewertungsstichtag.

 

Seit dem 01.09.2009 besteht auch ein Anspruch auf Auskunft bzgl. des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung!

Diese Auskunft muss in Form eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses erfolgen. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf das Endvermögen und nicht auf das Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen muss der Anspruchsgegner selbst darstellen und beweisen, da dies zur Verringerung des Zugewinnausgleichsanspruches führt.

 

e) Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385 ff BGB

Eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, also bei noch bestehender Ehe kann erhoben werden, wenn:

 

Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleiches sind also zusammengefasst:

 

 

Anmerkung: Diese Ausführungen sind zum Zwecke der Übersichtlichkeit bewusst grob gehalten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Obwohl sie nach bestem Wissen zusammengestellt sind, können wir für ihre Richtigkeit keine Haftung übernehmen.

 

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